In der Ausgabe 2 unseres Newsletters vom Januar 2024 haben wir über die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg berichtet, der entschieden hatte, dass ein Arbeitgeber nicht auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagt werden kann, da er nicht Schuldner der Pauschale ist. Der Anspruch muss stattdessen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Diese Entscheidung des FG Hamburg wurde nunmehr vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Februar 2024 (Az.:VI S 24/23) bereits bestätigt. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für das Jahr 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Arbeitnehmer geltend zu machen, so der BFH. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.