Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt grundsätzlich kein Absehen vom Regelfahrverbot. Wer bewusst durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, die Fahrerlaubnis zu verlieren, kann sich auf deren Notwendigkeit nicht nachträglich berufen. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl kürzlich entschieden.
Der betroffene Autofahrer überschritt in einem Baustellenbereich auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h. Der daraufhin erlassene Bußgeldbescheid legte dem Autofahrer nicht nur eine Geldbuße, sondern auch ein Regelfahrverbot von einem Monat auf. Gegen den Bußgeldbescheid ging der Autofahrer gerichtlich vor. Er verwies darauf, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei. Ohne diese werde er seinen neuen, im November 2023 angetretenen Arbeitsplatz verlieren.
Das Amtsgericht Landstuhl entschied mit Urteil vom 9. Februar 2024 unter dem Aktenzeichen 3OWi4211 Js 11910/23 gegen den Betroffenen. Ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen einer unzumutbaren Härte komme nicht in Betracht. Es sei zu beachten, dass der Betroffene einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung begangen habe. Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, könne nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein. Es stelle keine unzumutbare Härte dar, wenn ein Kraftfahrzeugführer in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet.
Zudem verwies das Amtsgericht darauf, dass es dem Betroffenen möglich war, das einmonatige Fahrverbot vor Antritt der Arbeitsstelle abzuleisten. Dazu sei er auch verpflichtet gewesen. Er hätte seinen Einspruch auf die Höhe der Geldbuße bei gleichzeitiger Akzeptanz des Fahrverbots beschränken können, um seinen neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.