Wird bei einem Parkverstoß allein aus der Haltereigenschaft auf den Verursacher geschlossen, verstößt dies gegen das Willkürverbot. So hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden.

Das Amtsgericht Siegburg hatte den Betroffenen wegen eines Parkverstoßes verurteilt. Im Urteil hatte es ausgeführt, der Betroffene habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Betroffene bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.

Den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der damit begründet worden ist, dass der Rückschluss auf den Betroffenen als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, hatte das OLG Köln als unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerde dagegen hatte nunmehr Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – Beschluss vom 17. Mai 2024, Aktz. 2 BvR 1457/23 – verletzt das angegriffene Urteil den Betroffenen in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung enthalte keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Betroffenen, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden könne.

Das Amtsgericht habe seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Betroffene der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs ist. Damit habe das Amtsgericht dem Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen angelastet wurde, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid ‒ wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Betroffenen zeigten ‒ haben bezüglich der Frage, ob der Betroffene das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt habe, keinerlei Aussagekraft. Der Betroffene habe zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Betroffene Halter des in Rede stehenden Pkws sei, dürfe bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.

Den vollständigen Bschluss des BVerfG finden Sie hier.