Hängt die Frage des Bestehens von Provisionsansprüchen bei feststehender Sachlage allein von der rechtlichen Würdigung des betreffenden Sachverhalts ab und führt die rechtliche Würdigung zur Verneinung offener Provisionsansprüche, ist ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges gemäß § 87c Absatz 2 HGB zu verneinen.

Auch der Auskunftsanspruch aus § 87c Absatz 3 HGB setzt voraus, dass Provisionsansprüche bestehen können, und ist danach ausgeschlossen, wenn zweifelsfrei keine Provisionsansprüche (mehr) gegeben seien.

(Leitsätze der Redaktion)

 OLG Köln, Urteil vom 8.9.2023 – Aktz. 19 U 73/22

Im zugrundliegenden Verfahren hatte die klagende Handelsvertreterin sowohl die Ergänzung eines bereits vom vertretenen Unternehmen erteilten Buchauszuges als auch Auskunft vom Unternehmen über alle für die geltend gemachten Provisionsansprüche wesentlichen Umstände verlangt soweit sich diese nicht schon aus den Büchern des vertretenen Unternehmens ergaben. Beide geltend gemachten Kontrollrechte bezogen sich auf Provisionsansprüche für Nachbestellungen bzw. Folgeaufträge gemäß § 87 Absatz 1 S. 1 Alt. 2 HGB für von ihr für „Geschäfte gleicher Art“ bereits zuvor geworbene Kunden.

Die Richter des OLG Köln stellten in ihrem Urteil zunächst fest, dass die Entstehung des Anspruchs auf Buchauszug zwar grundsätzlich lediglich ein dahingehendes Verlangen des Handelsvertreters, der sein Begehren auch nicht weiter begründen müsse, erfordere. Auch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung seien nicht Voraussetzung für diesen Anspruch. Indes blieben zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte bei einem Buchauszug unberücksichtigt.

Provisionsansprüche für Folgeaufträge nach § 87 Absatz 1 S. 1 Alt. 2 HGB seien zwischen den Parteien indes wirksam vertraglich ausgeschlossen worden. Da die von der Klägerin mit dem betreffenden Klageantrag begehrten Informationen/Daten für die Klägerin mithin nicht provisionsrelevant seien, sei nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges gemäß § 87c Absatz 2 HGB zu verneinen. Insbesondere sei auch ein Zweifelsfall nicht anzunehmen. Denn hänge die Frage des Bestehens von Provisionsansprüchen bei feststehender Sachlage allein von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ab und führe diese rechtliche Würdigung – wie vorliegend – zur Verneinung offener Provisionsansprüche, könne auch nicht von einem Zweifelsfall im vorgenannten Sinne bzw. von der Möglichkeit eines Provisionsanspruchs ausgegangen werden. Zwar sei es geboten, den Anwendungsbereich des § 87c Absatz 2 HGB im Hinblick auf die große rechtliche und praktische Bedeutung des Buchauszugs für den Handelsvertreter zugunsten des Handelsvertreters sehr weit zu ziehen. Da der Buchauszug allerdings dazu diene, dem Handelsvertreter alle Angaben zu vermitteln, die für die Provision von Bedeutung seien, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötige, bestehe für eine Unterrichtung des Handelsvertreters durch den Unternehmer aber kein berechtigtes Bedürfnis, wenn Provisionsansprüche, für die der Buchauszug begehrt werde, bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen seien.

Aus gleichen Gründen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte aus § 87c Absatz 3 HGB betreffend der Provisionen für Folgegeschäfte gleicher Art. Denn auch der Auskunftsanspruch aus § 87c Absatz 3 HGB setze voraus, dass ein Provisionsanspruch bestehen könne, und sei danach ausgeschlossen, wenn zweifelsfrei keine Provisionsansprüche (mehr) gegeben seien. Aus den vorgenannten Gründen scheiterte auch ein Anspruch der Klägerin aus § 242 BGB. Denn auch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setze voraus, dass für den zugrundeliegenden Anspruch, auf den sich die begehrte Auskunft beziehe, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, woran es im vorliegenden Sachverhalt fehle.

 

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