Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt. Der Bundesrat hat am 27. September 2024 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt.
Anders als noch im Verordnungsentwurf vorgesehen, wird die W-IdNr. ab November 2024 an alle wirtschaftlich Tätigen stufenweise vergeben. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer als Merkmal der eindeutigen Identifizierung des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eingeführt. Beim Identifikationsmerkmal wird zwischen natürlichen Personen und wirtschaftlich Tätigen unterschieden. Steuerpflichtige sowie Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, sollen das Identifikationsmerkmal bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden künftig- nach Abschluss der erstmaligen Zuteilung der W-IdNr. – angeben. Für einen Übergangszeitraum soll es daher nicht beanstandet werden, wenn ein wirtschaftlich Tätiger statt seiner W-IdNr. die Steuernummer angegeben hat. Dies soll entsprechend gelten, wenn ein Dritter auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Mitteilung steuerlicher Daten für den wirtschaftlich Tätigen verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle).
Des Weiteren sollen Regelungen zum Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., zur Vergabe, zur Form der W-IdNr., zur Unterrichtung der wirtschaftlich Tätigen und zu den Löschfristen geschaffen werden.
Ausführliche Informationen zur W-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.