Der Bundestag hatte am 19. Dezember 2024 das Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses noch beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz einen Tag später zugestimmt. Mit dem am 30. Dezember 2024 bereits im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz soll sichergestellt werden – so die Bundesregierung – , dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat.
Der Regelungsgehalt des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens allerdings erheblich gekürzt. Nach dem Scheitern der bisherigen Koalition hatte ein Änderungsantrag von SPD und Grünen, der den ursprünglichen Gesetzentwurf auf den Ausgleich der kalten Progression reduziert hatte, zu guter Letzt nun doch eine Mehrheit gefunden.
Das SteFeG beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags
- für den VZ 2025: 12.096 €
- ab dem VZ 2026: 12.348 €
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags
- für den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. BEA-Freibetrag)
- ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. BEA-Freibetrag)
- Anhebung des Kindergeldes
- mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowie
- mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat
- Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (hiermit erfolgt der Ausgleich der sog. „kalten Progression“)
- 2025 um 2,6 Prozent
- 2026 um 2,0 Prozent
- Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
- Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG
Alle weiteren Maßnahmen, die im ursprünglichen Entwurf des SteFeG noch beinhaltet waren, sind entfallen. Hierzu zählen u. a.:
- die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 EStG,
- die Anhebung des maximalen Abschreibungssatzes von 20 auf 25 Prozent,
- die Erhöhung des oberen Grenzwerts des GWG-Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 801 bis 5.000 Euro,
- die Verkürzung des Zeitraums für die Auflösung des Sammelpostens auf drei Jahre,
- die Streichung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG.