Das Finanzamt geht bei teuren Firmenwagen grundsätzlich davon aus, dass sie auch privat genutzt werden. Wer das Gegenteil beweisen will, muss klare Nachweise liefern. Das bedeutet, dass das Finanzamt nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgeht, dass teure Fahrzeuge nicht nur geschäftlich genutzt werden. Wie schwer dieser Beweis zu widerlegen ist, zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof.

Unternehmer, die ein Luxusauto ausschließlich geschäftlich nutzen, können die Kosten nur dann voll als Betriebsausgabe absetzen, wenn private Fahrten ausgeschlossen sind. Dafür verlangt das Finanzamt einen eindeutigen Nachweis.

Ein Fahrtenbuch ist ein zentrales Beweismittel, muss aber strengen Anforderungen genügen. Falls es nicht ordnungsgemäß geführt wird, unterstellt die Behörde eine private Nutzung und beruft sich auf den sogenannten Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass das Finanzamt nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgeht, dass teure Fahrzeuge nicht nur geschäftlich genutzt werden. Wie schwer dieser Beweis zu widerlegen ist, zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 22.10.2024, VIII R 12/21).

Zum Sachverhalt – Luxusautos als Betriebsfahrzeuge

Ein selbstständiger Prüfsachverständiger setzte zwei geleaste Fahrzeuge als Firmenwagen ein: einen BMW 740d X Drive und einen Lamborghini Aventador. Er führte handschriftliche Fahrtenbücher und beklebte den Lamborghini mit einer Werbefolie für seine Tätigkeit. Zusätzlich besaß er privat einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.

Das Finanzamt zweifelte die rein betriebliche Nutzung an und wandte die 1-Prozent-Regelung für den BMW an. Die Kosten für den Lamborghini kürzte es um zwei Drittel wegen Unangemessenheit der Aufwendungen. Die Fahrtenbücher wurden nicht anerkannt, weil sie schlecht lesbar waren.

Klage und Urteil des BFH

Der Prüfsachverständige klagte vor dem Finanzgericht München. Er argumentierte, dass seine Fahrtenbücher belegen, dass er die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzte, und verwies auf seine privat vorhandenen gleichwertigen Autos. Das Gericht folgte jedoch der Einschätzung des Finanzamts: Die Fahrtenbücher waren nicht leserlich und die Privatfahrzeuge nicht direkt vergleichbar.

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf. Die Richter kritisierten, dass das Finanzgericht den Anscheinsbeweis nicht ausreichend hinterfragt hatte. Auch wenn teure Autos oft privat genutzt werden, müssen alle Umstände individuell geprüft werden. Dazu gehören:

  • Vergleich der betrieblichen und privaten Fahrzeuge
  • Genaue Überprüfung der Fahrtenbücher – auch handschriftliche Aufzeichnungen dürfen nicht pauschal abgelehnt werden
  • Angemessenheit der Fahrzeugkosten in Bezug auf Unternehmensgröße, Umsatz und Gewinn
  • Bedeutung des Fahrzeugs für die geschäftliche Repräsentation

Fahrtenbuch richtig führen – so wird es anerkannt

Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt akzeptiert wird, müssen folgende Regeln eingehalten werden:

  • Jede Fahrt muss sofort nach Abschluss dokumentiert werden
  • Nachträgliche Änderungen müssen kenntlich gemacht und begründet werden
  • Papierfahrtenbücher müssen gebunden sein, damit keine Seiten entfernt oder ausgetauscht werden können

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist der beste Schutz gegen den Anscheinsbeweis des Finanzamts. Wer Luxusfahrzeuge betrieblich nutzt, sollte deshalb besonders sorgfältig dokumentieren, um Streit mit der Steuerbehörde zu vermeiden.