Der vom Fahrbahnrand Anfahrende ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne von § 7 Abs.5 StVO, so dass dieser nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall kam es auf einer zweispurigen Straße zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw wechselte von der linken auf die rechte Fahrspur als die Fahrerin eines Opel Vivaro gerade aus einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht herausfahren wollte. Es kam zu einer Kollision. Die Opelfahrerin klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf nahmen eine hälftige Schadensteilung vor. Während der Klägerin ein Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen sei, habe die Beklagte gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. März 2022 unter dem Aktenzeichen VI ZR 1308/20 zu Gunsten der Beklagten und damit gegen die Fahrerin des Opel entschieden. Die Beklagte habe nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Es sei zu beachten, dass die Vorschrift nur dem Schutz des fließenden Verkehrs diene. Der „andere Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der Vorschrift sei nur der Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. Müsste der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren, wäre dies schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs vereinbar. Der Vorrang des fließenden Verkehrs werde gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Einfahrenden begründet.
Der Bundesgerichtshof hielt jedoch einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltsanforderung aus § 1 Abs. 2 StVO für möglich und wies den Fall daher an das Landgericht zurück. Es sei zu prüfen, ob die Beklagte den Ausparkvorgang des klägerischen Fahrzeugs habe erkennen und somit vom Fahrstreifenwechsel habe absehen oder diesen habe abbrechen können.