- Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB.
- Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat, ist auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 – VII ZR 176/24
Der Handelsvertreter kann nicht nur einen sogenannten Buchauszug verlangen, der alle für ihn provisionspflichtigen Geschäfte auflistet. Er darf zusätzlich auch weitere Auskünfte zu Informationen beanspruchen, die nicht im Buchauszug stehen, wenn diese für seine Provisionsansprüche wichtig sind.
Im konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, wollte ein ehemaliger Versicherungsvertreter erfahren, bei welchen von ihm vermittelten Verträgen es nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zu Kündigungen oder Beitragsreduzierungen gekommen ist und ob die betroffenen Kunden anschließend neue Verträge über dasselbe Risiko oder Produkt bei der Versicherungsgruppe der Beklagten abgeschlossen haben. Solche Ersatz- oder Ergänzungsverträge können ein Hinweis auf unzulässige sogenannte Umdeckungen sein. In diesen Fällen darf der Versicherungsvertreter seine Provision nämlich oft behalten.
Die Richter des 7. Senates des BGH stellten klar, dass der Handelsvertreter sowohl den Buchauszug als auch zusätzliche Auskünfte nebeneinander verlangen kann, sofern es sich um unterschiedliche Informationen handelt. Eine gesetzliche Reihenfolge, wonach zunächst der Buchauszug vorliegen muss, gebe es nicht. Beide Ansprüche dienten demselben Zweck, nämlich dem Handelsvertreter die notwendigen Informationen zu verschaffen, um seine Provisionsansprüche überprüfen zu können. Die in einem Teil der Literatur und auch in der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht sei aus diesem Grunde abzulehnen.
Im vorliegenden Fall durfte der Handelsvertreter die begehrte Auskunft jedoch nur für die von ihm vermittelten Verträge verlangen, bei denen die Versicherung tatsächlich Provisionskürzungen oder Provisionsrückforderungen zu seinen Lasten vorgenommen hat. Nur in diesen Fällen bestehe ein berechtigtes Interesse an der zusätzlichen Information, so die Richter des BGH. Ob diese Kürzungen oder Rückforderungen rechtmäßig waren, sei für den Auskunftsanspruch zunächst ohne Bedeutung; dies werde gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren geprüft.
Zudem müsse der Handelsvertreter nicht selbst ermitteln oder nachweisen, zu welchen seiner früheren Verträge neue Abschlüsse existieren. Diese Informationen lägen allein im Wissensbereich des vertretenen Unternehmens, und genau dafür sehe das Gesetz den Auskunftsanspruch vor. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit den Anspruch des Handelsvertreters grundsätzlich, schränkte ihn jedoch auf diejenigen Fälle ein, in denen tatsächlich finanzielle Abzüge zu seinen Lasten vorgenommen worden sind.
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