Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes setzt voraus, dass das Gericht eindeutig feststellt, seit wann die Ampel Rot zeigte und zu welchem Zeitpunkt der Fahrer die Haltelinie überquerte. Fehlen diese konkreten Angaben, ist eine Verurteilung unwirksam.
Ein Mann wurde wegen eines Rotlichtverstoßes mit einer Geldbuße von 200 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Das Amtsgericht ging davon aus, dass er bei Rot die Haltelinie überfahren habe, und stützte sich dabei auf die Ergebnisse eines Messverfahrens mit in die Fahrbahn eingelassenen Induktionsschleifen. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 7.5.2024, Az.: 3 ORbs 330 SsBs 218/24) hob das Urteil auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts reichten nach Auffassung des OLG nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen. Es hätte detaillierte Angaben zur technischen Ausgestaltung der Lichtsignalanlage sowie zur genauen Position von Haltelinie und Induktionsschleifen machen müssen. Zudem fehlte die entscheidende Information, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte, als der Betroffene die Induktionsschleifen überfuhr. Nur anhand dieser Angaben lasse sich zuverlässig beurteilen, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Rotlichtverstoß vorlag.
