Das neue Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz, das am 1. 1. 2019 die bisherige Verpackungsverordnung ersetzt, kann auch für manche Handelsvertreter von Bedeutung sein. Für die meisten Handelsvertreter jedoch nicht.

Alle Hersteller, die Ware in Verpackungen abfüllen, die letztlich an den privaten Endverbraucher gehen, müssen sich bis zum Jahresende bei der sogenannten Zentralen Stelle registrieren, sich einem dualen System anschließen, dort ihre Verpackungen lizenzieren und künftig die vorgeschriebenen Meldungen abgeben. Dies gilt aber auch für Importeure, die die Verpackungen in den Einzugsbereich des Gesetzes einführen. Die Registrierung und Datenmeldungen dürfen keine „Dritten“ durchführen. Wer im eigenen Namen Produkte herstellen lässt, das heißt, ohne dass der Hersteller gegenüber dem Endverbraucher als solcher in Erscheinung tritt, gilt selbst als Hersteller. Wirklich neu ist daran übrigens nur die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle.

Ausnahmen

Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind jedoch Mehrwegverpackungen und Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen. Das gilt auch für  Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, sowie Verkaufs- und Umverpackungen und Transportverpackungen, die nicht an den Endverbraucher gelangen. Diese sind aber am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Das Gesetz lässt allerdings abweichende Regelungen zwischen den Beteiligten über den Ort und die Kostenbeteiligung zu. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die bisherigen Vereinbarungen zwischen den Lieferanten, den gewerblichen Abnehmern und den Entsorgern über die Entsorgung fortgeführt werden.

Vergleichbare Anfallstellen

Von dem Grundsatz, dass Verpackungsabfall beim Endverbraucher anfallen muss, um dem Verpackungsgesetz zu unterliegen, wird aber in einem wichtigen Punkt abgewichen: Auch die bei sogenannten (dem Endverbraucher) vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Nr. 11 S. 3 VerpackG in Verkehr gebrachten Verpackungsabfälle müssen lizensiert werden.

Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, karitative Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Freiberufler, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Dies heißt, dass beispielsweise Getränkeverpackungen, die in Krankenhäusern ausgegeben werden, grundsätzlich lizensiert werden müssen, obwohl der Verpackungsabfall nicht beim Endverbraucher anfällt. Gleiches gilt auch für Großgebinde, wie sie zum Beispiel im Bäckerhandwerk verwendet werden (Öl, Mehl, Milch etc.).

Zunächst treffen aber auch für Verpackungen, die an vergleichbaren Anfallstellen anfallen, den Hersteller oder Importeur der verpackten Ware die Pflichten des Verpackungsgesetzes.

Bedeutung für Handelsvertreter

Die Einbeziehung der vergleichbaren Anfallstellen kann für Handelsvertreter im Hinblick auf Versandverpackungen inkl. Packmaterial, die das Verpackungsgesetz jetzt als Verkaufsverpackungen definiert, von Bedeutung sein. Diese werden erst mit der Befüllung zu Verkaufsverpackungen, so dass der Letztinverkehrbringer für die Registrierung verantwortlich ist, es sei denn, der Packmaterialhersteller hat die verwendeten Versandverpackungen mit Vorregistrierung verkauft. Damit sind dann CDH-Mitglieder betroffen, wenn sie Waren an Endverbraucher oder sogenannte (dem Endverbraucher) vergleichbare Anfallstellen in Versandverpackungen versenden, die nicht vorregistriert sind.

Fazit

Wer als Handelsvertreter selbst Ware importiert oder im eigenen Namen herstellen lässt, die für private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen bestimmt ist, unterliegt der Systembeteiligungspflicht. Die damit verbundenen Pflichten entsprechen weitgehend denen der bisherigen Verpackungsverordnung. Neu sind die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle und einige Details bei den Meldepflichten.

Wer als Handelsvertreter Ware mit bereits lizenzierter Verpackung an Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen versendet, muss als Versandverpackung entweder vorregistriertes bzw. lizenziertes Verpackungsmaterial verwenden oder sich bis Ende Dezember 2018 bei der Zentralen Stelle registrieren lassen und seine Versandverpackungen, einschließlich Packmaterial, bei einem dualen System lizenzieren.

Wer als Handelsvertreter Produkte vertreibt, die für Endverbraucher oder diesen vergleichbare Anfallstellen bestimmt sind, sollte von seinem Lieferanten dessen Registrierung bei der Zentralen Stelle und die Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System verlangen, unter Hinweis darauf, dass die bisher vertriebenen Produkte sonst nicht mehr auf dem deutschen Markt verkauft werden dürfen. Das ist vor allem bei Lieferanten aus dem Ausland zu empfehlen. Die systembeteiligten Verpackungen werden in einem öffentlich zugänglichen Register der Stiftung Zentrale Stelle zugänglich gemacht. Hier können Handelsvertreter also jederzeit prüfen, ob ihre Hersteller/ oder Importeure als Erst-In-Verkehr-Bringer tatsächlich an dem System beteiligt sind.

Wer nicht zu einer der drei oben in diesem Fazit genannten Gruppen zuzurechnen ist, muss nichts unternehmen. Außer sich darauf einzustellen, dass der eine oder andere seiner gewerblichen Kunden das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zum Anlass nehmen könnte, über die Kosten der Entsorgung neu verhandeln zu wollen.

Update vom 5. Juni 2019: In einer Pressemitteilung gibt der Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V bekannt, dass erste Händler abgemahnt wurden: Neues Verpackungsgesetz: Erste Händler abgemahnt