Seit Oktober 2017 sind juristische Personen des Privatrechts (so etwa GmbH und UG) und eingetragenen Personengesellschaften (insbesondere OHG und KG) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen den Gesellschaften erhebliche Bußgelder. Wir weisen auch auf Bitten des Bundesverwaltungsamtes daher darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.
Ab Januar 2020 sind unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Neu ist auch, dass künftig jeder das Transparenzregister einsehen kann. Bislang musste man ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister ist allerdings eine Registrierung erforderlich.
Ausnahmen von der Eintragungspflicht bestehen dann, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten Dokumenten und Registereintragungen, z.B. Handelsregister, ergeben. Die Daten beim Handelsregister müssen aber unbedingt elektronisch vorliegen. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist das in der Regel nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25%der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
Außerdem müssen alle geforderten Detailangaben vorliegen und die Daten müssen immer auf dem neuesten Stand sein. Sicherer ist es, die Angaben vorsorglich direkt beim Transparenzregister einzutragen. Insbesondere wird ab 2020 im Transparenzregister als neue Pflichtangabe auch die Staatsangehörigkeit des „wirtschaftlich Berechtigten“ verlangt.
Betroffene Mitgliedsunternehmen sollten bis zum Ende dieses Jahres eine Eintragung ins Transparenzregister vornehmen, um erhöhte Bußgelder, und eine Stigmatisierung aufgrund der Veröffentlichungspflicht zu vermeiden.
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