Ab dem Jahr 2022 gelten neue Regelungen im (Waren-)Kaufrecht. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ ist verabschiedet und verkündet worden und findet auf Verträge Anwendung, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.

Das Gesetz beruht auf der Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771), deren Ziel es ist, die Rechte von Verbrauchern beim typischen Warenkauf und neuerdings auch beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart TVs, Smart Watches oder „intelligente“ Haushaltsgeräte) zu stärken.

Das neue Gesetz führt insbesondere zu verschiedenen Änderungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, aber auch im B2B-Bereich. Ab Januar 2022 gilt insbesondere:

  • Neuer Sachmangel-Begriff: Derzeit genügt es für die Mangelfreiheit einer Kaufsache, wenn diese die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Allein wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien fehlt, werden objektive Aspekte herangezogen, wie die Eignung der Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung und das Aufweisen einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer daher entsprechend erwarten darf.

Ab 1. Januar 2022 gilt, dass die Ware nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrenübergang den „subjektiven Anforderungen“, den „objektiven Anforderungen“ und – soweit eine Montage durchzuführen ist – den Montageanforderungen entspricht (§ 434 BGB-neu). Diese Voraussetzungen müssen nunmehr also alle gegeben sein.

Allerdings gilt dies nicht zwangsläufig für B2B-Geschäfte. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, können diese vertragliche Abweichungen von dem neuen Sachmangel-Begriff (etwa in ihren AGB’s) regeln.

  • Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr: Wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Mangel auftritt, wird beim Verbrauchsgüterkauf gesetzlich vermutet, dass der Fehler bereits bei Gefahrenübergang vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Dem Verkäufer muss dann nachweisen, dass die Ware bei Gefahrenübergang mangelfrei war. Dieser Zeitraum beträgt aktuell sechs Monate und wird ab 2022 auf ein Jahr angehoben. Für B2B-Verträge gilt die Beweislastumkehr weiterhin nicht.
  • Sonderbestimmungen zu Garantieerklärungen nach § 479 BGB: Ein Garantiegeber (z. B. Hersteller) muss dem Verbraucher zukünftig seine Garantieerklärungen in Textform übergeben, unabhängig davon, ob der Verbraucher dies verlangt.
  • Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung: Ab 2022 kann der Unternehmer dem Verbraucher im Falle einer mangelhaften Sache die absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) entgegenhalten. Dies war bisher nicht möglich.
  • Verjährung bei allen Verbrauchsgütern: Die Verjährung von Mängelansprüchen im Verbrauchsgüterkauf tritt nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Verbraucher dem Unternehmer die Sache zur Nacherfüllung gegeben, tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach Übergabe der reparierten oder ersetzten Sache ein.

Erstmals wurden mit dem Gesetz Regelungen für Verträge über digitale Inhalte eingeführt. Diese beinhalten unter anderem die Pflicht zur Aktualisierung bzw. Zurverfügungstellung von Updates für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts beim Verkauf von Produkten mit digitalen Elementen an Verbraucher. Der B2B-Bereich ist hiervon nicht betroffen.

Das Gesetz finden Sie hier.