Selbständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland ausüben, können die sozialversicherungsrechtlich erforderliche sog. A1-Bescheinigung seit dem 1.1.2022 nur noch elektronisch beantragen.

Wer als Selbständige/r vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig wird, kann seit dem 1.1.2022 die erforderliche A1-Bescheinigung nur noch in einem elektronischen Verfahren beantragen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar ist, sodass keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Bisher mussten Selbständige und somit auch Handelsvertreter – im Gegensatz zu Angestellten – ihren Antrag in Papierform stellen. Dies hat sich nun geändert.

Die Anträge können ausschließlich über das Portal „sv.net“ gestellt werden gestellt werden. Die bisherige Antragstellung auf Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie hier in der Sales Excellence Ausgabe 1-2 vom Februar 2019.