Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.

In dem zugrundeliegenden Fall arbeitete die Klägerin als Haushaltshilfe. Ihr Arbeitgeber vermutete, dass sie wiederholt Haushaltsgegenstände gestohlen hatte. Daraufhin wurde die Frau fristlos entlassen, hilfsweise „fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020“ gekündigt“.

Die fristlose Kündigung war mangels ausreichender Beweise für den angeblichen Diebstahl unwirksam. Daher war nur die ordentliche Kündigung anhängig. Die Haushaltshilfe sollte den Arbeitsplatz zum „nächstmöglichen Termin“ verlassen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die Kündigungsfrist bei einem bis zu zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnis einen Monat zum Ende des Kalendermonats.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Juni 2020 gilt diese Kündigungsfrist jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt stattfinden (Az.: 2 AZR 660/19). Im vorliegenden Fall wäre das Arbeitsverhältnis mit der „nächstmöglichen Kündigungsfrist“ tatsächlich nach einem Monat, also bereits am 15. März 2020, beendet worden.

Die Klägerin argumentierte jedoch, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April 2020 beendet habe. Vom Arbeitgeber sei dieses Datum ausdrücklich genannt worden, daher sei es dann auch entscheidend.

Das LAG stimmte dem auch zu. Der Arbeitnehmer müsse bei einer Kündigung erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BAG eine ordentliche Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“ möglich, wenn die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen erklärt.

Werde jedoch neben dem „nächstmöglichen Termin“ aus Versehen eine zu lange Kündigungsfrist, in diesem Fall der 30. April 2020, angegeben, so sei diese dann verbindlich. Die gekündigte Haushaltshilfe konnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben „vernünftigerweise“ von dieser genannten Kündigungsfrist ausgehen. Nach Ansicht des LAG dürfe das konkrete Datum nicht einfach ausgeblendet werden.

(LAG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2021, Az: 10 Sa 122/21)