Ein Rettungswagen überquerte bei Rot eine Kreuzung und kollidierte dort mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, dessen Fahrer ihn trotz Blaulicht und Martinshorn übersehen und überhört hatte. Die Haftungsquote beträgt in einem solchen Fall 50 zu 50, wie das OLG Frankfurt vor kurzem entschieden hatte.
Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit. Dennoch gehe die Verkehrssicherheit vor und habe stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen so die Richter des OLG Frankfurt mit Urteil vom 20. November 2023 unter dem Aktenzeichen 17 U 121/23. Je mehr der Fahrer eines Kranken- oder Rettungswagens von den Verkehrsregeln abweiche, umso sorgfältiger müsse er fahren.
Wenn er eine Kreuzung queren will, obwohl eine Ampel Rot für ihn zeigt, müsse er sich zuvor überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei sei und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert werde, dürfe er nicht darauf vertrauen, dass er die Kreuzung gefahrlos überqueren könne.
Auf der anderen Seite habe auch der Fahrer des anderen Fahrzeugs einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, da er nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet habe. Außerdem habe er sich nicht gefragt, warum ein vor ihm auf der rechten Spur stehendes Fahrzeug stehengeblieben sein könnte. Vielmehr sei er auf die linke Spur gewechselt und dann in die Kreuzung gefahren. Ein umsichtiger Fahrer wäre dagegen zumindest von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen und hätte seine Fahrweise entsprechend eingerichtet.