Eine anlasslose Aufzeichnung durch eine Dashcam verstößt grundsätzlich gegen die Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO. Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgereichtes Düsseldorf gibt es hierzu aber Ausnahmen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden am 19. Januar 2023 – Aktz. 13 Sa 624/22, dass die an­lass­lo­se Auf­zeich­nung mit einer Dashcam trotz eines Da­ten­schutz­ver­sto­ßes in dem Fall in Rede stehenden Sachverhalt ver­wer­tet wer­den dür­fe. Zwar liege in einer anlasslosen Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß. Dieser führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Insofern kündigten die Richter an, sowohl das Video als auch die Autos der Parteien in einer weiteren Beweisaufnahme in Augenschein nehmen zu wollen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer in seinem Transporter eine Dashcam angebracht. Eine Dashcam ist eine Kamera, die während der Fahrt das Verkehrsgesche­hen aufzeichnet. Sie wird meistens an der Windschutzscheibe oder am Ar­maturenbrett befestigt. Am Morgen des 16. Februar 2021 parkte dieser vor Arbeitsbeginn gegen 7.00 Uhr sein Fahrzeug – einen VW-Transporter – auf einem städtischen Parkplatz. Dabei zeichnete die seitlich angebrachte Dashcam das Geschehen um sein Fahrzeug weiter auf. Kurze Zeit später stellte ein Kollege seinen Wagen daneben ab. Als der Transporterfahrer gegen 9.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür ver­antwortlich ist, blieb streitig. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kamen zu der Entscheidung, dass in diesem Fall die Dashcamaufnahmen als Beweis herangezogen werden dürfen. Auf Vor­schlag des Ge­richts ver­stän­dig­ten sich die Par­tei­en daraufhin – vor­ einer weiteren Beweisaufnahme.