Die private Nutzung einer Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. So hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

Dem Rechtsstreit lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war im Vertrieb tätig. Für Kundenbesuche stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch für private Fahrten einsetzen durfte. Zudem erhielt er zwei Tankkarten unterschiedlicher Anbieter, die er nur für seinen Dienstwagen nutzen durfte. Er nahm mit den dienstlichen Tankkarten Tank- und Waschvorgänge bei seinen Privatfahrzeugen vor. Der Arbeitgeber kündigte deswegen das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Eine Abmahnung ist vorher nicht erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah die außerordentliche Kündigung als wirksam an. Denn der Arbeitnehmer habe die Tankkarten entgegen der Dienstwagenrichtlinie der Beklagten bzw. entgegen den Weisungen eingesetzt und dadurch das Vermögen des Arbeitgebers geschädigt. Aus der Dienstwagenrichtlinie ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine private Nutzung der Tankkarten nicht erlaubt sei. Entsprechend sei die Richtlinie auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.

Die Pflichtverletzungen seien so schwerwiegend, dass es nach Einschätzung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen laut Urteil vom 29. März 2023 unter dem Az.: 2 Sa 313/22 vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte.

 

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