Wer sein Auto außerhalb der Geschäftszeiten bei der Kfz-Werkstatt zur Reparatur oder Inspektion abgibt, wirft den Schlüssel häufig in den dortigen Briefkasten. Das wird von vielen Versicherern häufig als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt und z.B. ein Diebstahlschaden nicht ersetzt. Aus einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Oldenburg – Az.: 13 O 688/20 – geht jedoch hervorgeht, dass die Annahme von grober Fahrlässigkeit nicht in jedem Fall zutrifft.
In dem vorm Landgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Dieb ein abgestelltes Auto gestohlen, nachdem er den Schlüssel aus dem Briefkasten der Werkstatt gefischt hatte. Die Versicherung des Halters wollte aus den oben genannten Gründen für den Schaden nicht aufkommen, die Angelegenheit landete vor Gericht.
Die Richter gaben dem Bestohlenen Recht. Zwar könne das Einwerfen eines Schlüssels durchaus als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, doch komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Etwa darauf, ob der Briefkasten den Eindruck macht, dass der Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden könnte oder das Gehäuse leicht aufzubrechen ist. Das war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Unter anderem, weil es für den Einwerfenden wirkte, als würden eingeworfene Teile durch den Schlitz weit nach unten fallen und nicht von außen erreich- und herausholbar sein. Die Versicherung musste den Schaden ersetzen.