Aufgrund der Corona-Pandemie wird vermehrt auf digitale Veranstaltungen und Seminare ausgewichen, die oft als „Webinare“ bezeichnet werden. Auch die CDH bietet nunmehr seit fast 10 Jahren derartige digitale Veranstaltungen für Mitglieder unter der Bezeichnung CDH-Webinare an.

In letzter Zeit häuften sich die Meldungen, dass der Inhaber der Marke „WEBINAR®“ angeblich Abmahnungen gegen Verwender des Begriffs „Webinar“ in die Wege geleitet hat. Der Begriff wurde im Jahr 2003 als Marke eingetragen und bleibt vorerst bis 2023 geschützt. Es wurde an vielen Stellen empfohlen, rein vorsorglich den Begriff „Webinar“ nicht zu verwenden, um nicht das Risiko einer Abmahnung und daraus folgenden  Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Markeninhaber einzugehen.

Der Inhaber der Marke hat nunmehr über seine Kanzlei Legispro mitteilen lassen, dass er keine Abmahnungen versandt habe und auch nicht beabsichtige, die Verwendung des Begriffs abzumahnen. Die Verwendung der Marke WEBINAR® sei aus seiner Sicht nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Webinar, der im alltäglichen Sprachgebrauch als Gattungsbegriff für Online-Seminare verwendet werde. Der Begriff „Webinar“ könne daher in dieser oder abgewandelter Form ohne Bedenken genutzt werden.

Zwischenzeitlich wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt auch mehrere Löschungsanträge, u.a. wegen Verfalls aufgrund der Entwicklung der Marke „Webinar“ zu einer Gattungsbezeichnung gestellt.

Nach alledem ist die Gefahr einer Abmahnung bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ für Online-Veranstaltungen wohl eher gering bzw. sogar ganz auszuschließen.