Können Autobesitzer ein ungeliebtes Fahrzeug loswerden, indem sie den dazugehörenden Kreditvertrag einfach widerrufen? Nicht nach der zweiwöchigen Widerrufsfrist, entschied der Bundesgerichtshof jüngst in Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof wies zwei Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts Köln zurück. Die Kläger wollten mit dem Widerruf auch die Autos zurückgeben, mit denen sie bereits längere Zeit gefahren waren.
BGH: Kein Fall mit Dieselproblematik
Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger betonte, dass es in den Fällen ausschließlich um kreditrechtliche Fragen gehe. „Der Fall hat mit der Dieselproblematik nichts zu tun.“ Eine Entscheidung zugunsten der Autokäufer hätte aber große Bedeutung für Besitzer älterer Fahrzeuge mit Dieselmotoren gehabt, die ihre Autos wegen des Abgasskandals loswerden wollen.
Streit um Widerrufsinformationen von BMW Bank und Ford Bank
Die Formulierungen in den Widerrufsinformationen, um die es geht, finden sich in vielen Verträgen für Autokredite. Mit einem erfolgreichen späteren Widerruf des Darlehensvertrags wären die Kläger aus Nordrhein-Westfalen auch nicht mehr an die Kaufverträge für die schon Jahre alten Autos gebunden gewesen.
Formulierungen in den Widerrufsinformationen bemängelt
Die beiden Kläger bemängelten mehrere Formulierungen in den Widerrufsinformationen von BMW Bank und Ford Bank. Nach der Entscheidung des BGH sind diese jedoch ordnungsgemäß, sodass in beiden Fällen mit der Unterschrift die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei
Kein Hinweis auf außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB notwendig
So müssen die Unterlagen zum Beispiel keinen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den Voraussetzungen des Paragrafen 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) gekündigt werden kann. Auch reiche es, wesentliche Grundlagen für die Berechnung einer Vorfälligkeits-Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens in groben Zügen zu benennen.
Widerspruch in Bezug auf Zinszahlungen unklar
In der Verhandlung hatten die Anwälte der Kläger auf einen Widerspruch in Bezug auf Zinszahlungen hingewiesen, die bei einem Widerruf des Darlehens fällig werden. An einer Stelle sei ein konkreter Zinssatz angegeben, an anderer Stelle die tägliche Summe aber mit 0,00 Euro angeben. „Die Angabe ist in sich nicht klar. Es geht darum, wie der Verbraucher das versteht“, sagte der Anwalt der Frau, die gegen die BMW Bank geklagt hatte. Für den Anwalt des Unternehmens ist das allerdings kein Widerspruch. „Bei 0,00 Euro ist klar, dass die Bank keine Zinsen haben will“, sagte er.
Widerspruch in Bezug auf Zinszahlungen eindeutig
Auch die Richter des Bundesgerichtshofs haben in diesem Punkt keine rechtlichen Bedenken: „Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind.“
BMW Bank begrüßte die Entscheidung
„Sie bestätigt ein weiteres Mal, dass die von der BMW Bank GmbH verwendete Widerrufsbelehrung sowie die erteilten Informationen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“, teilte Sprecherin Almut Stollberg mit.
Widerruf des Darlehens steht im Zusammenhang mit der Dieselkrise
Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij, der eine Klägerin in den Vorinstanzen vertreten hatte, hatte vor der Verhandlung auf den Hintergrund der Klage hingewiesen. „Der Widerruf des Darlehens unserer Mandantschaft steht auch im Zusammenhang mit der Dieselkrise.“ Angesichts von Wertverlusten und Fahrverboten sei es kein Wunder, dass Dieselfahrer nach Möglichkeiten suchten, ihre Autos loszuwerden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18 und IX ZR 11/19