Können Auto­besitzer ein ungeliebtes Fahrzeug loswerden, indem sie den dazu­gehörenden Kredit­vertrag einfach widerrufen? Nicht nach der zwei­wöchigen Wider­rufs­frist, entschied der Bundes­gerichts­hof jüngst in Karlsruhe. Der Bundesgerichts­hof wies zwei Revisionen gegen Urteile des Ober­landes­gerichts Köln zurück. Die Kläger wollten mit dem Widerruf auch die Autos zurück­geben, mit denen sie bereits längere Zeit gefahren waren.

BGH: Kein Fall mit Dieselproblematik
Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger betonte, dass es in den Fällen ausschließlich um kredit­rechtliche Fragen gehe. „Der Fall hat mit der Diesel­problematik nichts zu tun.“ Eine Entscheidung zugunsten der Autokäufer hätte aber große Bedeutung für Besitzer älterer Fahrzeuge mit Diesel­motoren gehabt, die ihre Autos wegen des Abgas­skandals loswerden wollen.

Streit um Widerrufsinformationen von BMW Bank und Ford Bank
Die Formulierungen in den Wider­rufs­informationen, um die es geht, finden sich in vielen Verträgen für Autokredite. Mit einem erfolgreichen späteren Widerruf des Darlehens­vertrags wären die Kläger aus Nordrhein-Westfalen auch nicht mehr an die Kauf­verträge für die schon Jahre alten Autos gebunden gewesen.

Formulierungen in den Widerrufsinformationen bemängelt
Die beiden Kläger bemängelten mehrere Formulierungen in den Wider­rufs­informationen von BMW Bank und Ford Bank. Nach der Entscheidung des BGH sind diese jedoch ordnungs­gemäß, sodass in beiden Fällen mit der Unterschrift die zwei­wöchige Wider­rufs­frist in Gang gesetzt worden sei

Kein Hinweis auf außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB notwendig
So müssen die Unterlagen zum Beispiel keinen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der Darlehens­vertrag außer­ordentlich unter den Voraus­setzungen des Paragrafen 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) gekündigt werden kann. Auch reiche es, wesentliche Grundlagen für die Berechnung einer Vor­fälligkeits-Ent­schädigung bei vorzeitiger Rück­zahlung des Darlehens in groben Zügen zu benennen.

Widerspruch in Bezug auf Zinszahlungen unklar
In der Verhandlung hatten die Anwälte der Kläger auf einen Widerspruch in Bezug auf Zins­zahlungen hingewiesen, die bei einem Widerruf des Darlehens fällig werden. An einer Stelle sei ein konkreter Zinssatz angegeben, an anderer Stelle die tägliche Summe aber mit 0,00 Euro angeben. „Die Angabe ist in sich nicht klar. Es geht darum, wie der Verbraucher das versteht“, sagte der Anwalt der Frau, die gegen die BMW Bank geklagt hatte. Für den Anwalt des Unternehmens ist das allerdings kein Widerspruch. „Bei 0,00 Euro ist klar, dass die Bank keine Zinsen haben will“, sagte er.

Widerspruch in Bezug auf Zinszahlungen eindeutig
Auch die Richter des Bundesgerichts­hofs haben in diesem Punkt keine rechtlichen Bedenken: „Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver­ständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind.“

BMW Bank begrüßte die Entscheidung
„Sie bestätigt ein weiteres Mal, dass die von der BMW Bank GmbH verwendete Widerrufs­belehrung sowie die erteilten Informationen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“, teilte Sprecherin Almut Stollberg mit.

Widerruf des Darlehens steht im Zusammenhang mit der Dieselkrise
Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij, der eine Klägerin in den Vorinstanzen vertreten hatte, hatte vor der Verhandlung auf den Hintergrund der Klage hingewiesen. „Der Widerruf des Darlehens unserer Mandantschaft steht auch im Zusammenhang mit der Dieselkrise.“ Angesichts von Wert­verlusten und Fahr­verboten sei es kein Wunder, dass Diesel­fahrer nach Möglichkeiten suchten, ihre Autos loszuwerden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18 und IX ZR 11/19