Der Bundestag hat am 17.1.2019 das sog. Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG (BT-Drucks. 19/5313) auf Empfehlung des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU (BT-Drucks. 19/7087) in 2./3. Lesung beschlossen. Das Vorhaben sieht die Anwendung des Unionsrechts auf Großbritannien für eine Übergangszeit zwischen dem geplanten Austritt am 29.3.2019 bis zum 31.12.2020 vor.

Am 29.3.2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Rat von seiner Absicht unterrichtet, aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die EU ein. Danach endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs am 30.03.2019. Das geplante Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft sieht einen anschließenden Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem das Unionsrecht grundsätzlich weiter auf das und in dem Vereinigten Königreich anzuwenden ist.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Mit dem nun beschlossenen Gesetz sollen Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während dieser Zeit auch Großbritannien erfassen.
  • Für britische Einwanderungsbewerber in Deutschland und deutsche Einwanderungsbewerber im Vereinigten Königreich, die ihren Antrag noch vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt haben, soll der Zeitpunkt der Antragstellung gelten, auch wenn es längere Bearbeitungszeiten geben sollte. Eine daraus resultierende Mehrstaatlichkeit soll hingenommen werden.

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es wird erst ab dem Tag gelten, an dem das geplante Austrittsabkommen in Kraft tritt, also mutmaßlich am 30.3.2019, wenn es nicht doch zu einem harten Brexit kommt.