Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe bestimmter Änderungen zugestimmt. Die Länderkammer hat den ursprünglichen Verordnungstext der Bundesregierung damit in einigen Detailfragen ergänzt oder verändert.

Setzt die Bundesregierung diese Maßgaben nun um, kann die Verordnung verkündet werden und in Kraft treten. Die Verordnung ergänzt das BEG IV, welches im Oktober bereits verabschiedet und im BGBl. 2024 I Nr. 323 bereits verkündet wurde.

Der Bundesrat führt u.a. dazu aus:

  • Die Verordnung umfasst 32 Rechtsänderungen, die nach Angaben der Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um 420 Millionen Euro entlasten sollen. Für die Verwaltung geht die Bundesregierung von einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund vier Millionen Euro aus, die insbesondere den Ländern zugutekämen.
  • Die Neuregelungen haben das Ziel, die Digitalisierung zu fördern, Anzeige- und Mitteilungspflichten abzubauen sowie Verfahren zu vereinfachen. Die größte Entlastung soll durch eine erleichterte und vollständig digitalisierte Rechnungsstellung von Steuerberatern erfolgen.
  • Außerdem hebt die Verordnung die Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaft an, was zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 14 Millionen Euro pro Jahr führen soll. Zudem können Fahrzeugversicherer zukünftig auf Wunsch des Versicherten eine elektronische Bescheinigung über das Versicherungszeichen in einem für alle Versicherer einheitlichen PDF-Format ausstellen. Im Lebensmittelrecht ist die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe vorgesehen.

Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe zugestimmt, also den Verordnungstext bei einigen Detailfragen ergänzt oder verändert. Den Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier.

Nun obliegt es der Bundesregierung, diese Maßgaben umzusetzen. Kommt sie dem nach, kann die Verordnung verkündet werden und zum überwiegenden Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.