Auch der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Zuvor waren im Finanzausschuss des Bundestages zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen worden, denen der Bundestag bereits am 2. Dezember 2022 zugestimmt hatte.
Die wesentlichen Maßnahmen, die mit dem Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft treten, sind:
- Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie z. B. Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht das Gesetz vor, das kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte diese erst ab 2023 gelten.
- Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs i. H. von 1.260 € im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf 6 € pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 € für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 €. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 € angehoben.
- Bei der Altersvorsorge wird der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen. Bisher waren für 2023 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Damit wird eine doppelte Besteuerung vermieden. Der Grundrentenzuschlag wird rückwirkend zum 1.1.2021 steuerfrei gestellt. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 € auf 1.200 € pro Kalenderjahr.
- Nochmals verbessert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wird von 2 auf 3 % angehoben. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.
- Außerdem enthält das Jahressteuergesetz Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden in diesem Jahr Mehreinnahmen von 520 Mio. € erwartet. Steuerpflichtig werden auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöht wird.
- Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 % übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 % betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden € betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.
Die wesentlichen Maßnahmen in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung des Jahressteuergesetzes, die sowohl vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, finden Sie hier.