Ein vertragliches Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Beklagte, ein angestellter Steuerberater, im Dezember 2021 durch den Kanzleiinhaber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Grund der Kündigung war ein angeblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Der beklagte Steuerberater erhob Kündigungsschutzklage und obsiegte erstinstanzlich. Dagegen reichte der Kanzleiinhaber Berufung ein, über die noch nicht entschieden war.

Der Kanzleiinhaber hatte zwischenzeitlich selbst geklagt und setzte sich mit seiner Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverletzung durch, da der Beklagte aus seiner Privatwohnung Mandanten der Kanzlei auf eigene Rechnung betreute.

Da der beklagte Steuerberater dieses Urteil ignorierte, kündigte der Kläger erneut fristlos. Hiergegen reichte der Beklagte ebenfalls Kündigungsschutzklage ein. Das LAG hielt das Urteil bis zur ausgesprochenen Kündigung des Klägers vom 31. März 2023 für richtig, hob es aber für die danach folgende Zeitspanne mit Urteil vom 25. Oktober 2023 unter dem Aktenzeichen 12 Sa 262/23 auf.

Das aus dem Arbeitsverhältnis folgende Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB bzw. § 241 Abs. 2 BGB gelte während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Während eines Kündigungsschutzverfahrens gelte diese Verpflichtung ebenfalls, jedenfalls dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder der Kläger erstinstanzlich obsiegt habe.

In den übrigen Fällen, wenn die Kündigung weder offensichtlich unwirksam ist noch ein klagestattgebendes Urteil im Kündigungsschutzprozess vorliegt, besteht ein Unterlassungsanspruch nur in Ausnahmefällen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht.

Die Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung entfalle, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich wirksam sei. Insoweit greift das LAG auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zurück.

Im streitigen Fall heißt dies, dass der Beklagte aufgrund der zu seinen Gunsten ausgegangenen Kündigungsschutzklage zunächst zum Unterlassen von Wettbewerb verpflichtet war. Da er dieser Pflicht nicht nachkam, war die weitere Kündigung offensichtlich wirksam, sodass die zunächst bestehende Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb mit Ablauf dieses Tages endete.