CDH fordert Verlängerung der Antragsfristen für die Corona-Soforthilfe

Die Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern mit einer Antragsfrist bis zum 31. Mai 2020 tragen nicht dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der bestehenden Vergütungssysteme Liquiditätseinbußen in den Vermittlerberufen zumeist erst deutlich zeitverzögert eintreten. Aus diesem Grund hat sich die CDH gemeinsam mit dem Verband der privaten Bausparkassen (VdPB) und dem Bundesverband Direktvertrieb (BDD) an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, den Bundesfinanzminister Olaf Scholz, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einschließlich der zuständigen Staatssekretäre in den drei Ministerien gewandt. Darüber hinaus wurde das Forderungspapier auch an zahlreiche Abgeordnete im Bundestag und weitere politische Entscheidungsträger gerichtet.

Dringender Anpassungsbedarf für Vermittlerberufe bei den Soforthilfe-Maßnahmen von Bund und Ländern angesichts der finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise

Die unterzeichnenden Verbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder, die zum Vertrieb ihrer Waren oder Dienstleistungen in erster Linie mit Handelsvertretern und selbständigen Vertragspartnern zusammenarbeiten bzw. die selbst selbständige Vertriebsunternehmen insbesondere Handelsvertreter sind. Diese Vertriebspartner, die oft als Soloselbständige tätig sind oder nur eine kleine Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, sind auf den direkten Kontakt zum Kunden angewiesen, so dass sie von der Corona-Pandemie besonders hart getroffen wurden oder noch getroffen werden. Die bis vor kurzem und zum Teil in den einzelnen Bundesländern nach wie vor verhängten Kontaktsperren oder auch unterbrochene Lieferketten vereiteln bis zum heutigen Tage und auch in den nächsten Wochen fast jedes Vermittlungsgeschäft. Außerdem wird mit den derzeit geltenden Soforthilfeprogrammen dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass aufgrund der bestehenden Vergütungssysteme Liquiditätseinbußen in den Vermittlerberufen zumeist erst deutlich zeitverzögert eintreten.

Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD), die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) und der Verband der Privaten Bausparkassen (VdPB) sehen daher einen dringenden Anpassungsbedarf der Sofortorthilfeprogramme im Hinblick auf die Antragsfrist.

Antragsfrist / Betrachtungszeiträume für Soforthilfe verlängern

Die von der Bundesregierung beschlossenen und umgesetzten Maßnahmenpakete zur Soforthilfe gemeinsam mit den einzelnen Programmen in den Bundesländern, die von allen unterzeichnenden Verbänden ausdrücklich begrüßt werden, berücksichtigen derzeit leider nicht den deutlich zeitverzögerten Eintritt von Liquiditätseinbußen bei den Selbständigen in den Vermittlerberufen, da derzeit die Antragsfrist auf den 31. Mai 2020 begrenzt ist.

Im ersten Quartal dieses Jahres liefen die Vermittlungsgeschäfte bis Mitte März größtenteils durchaus noch erfolgreich, so dass damit – und das ist das Entscheidende – zeitlich verzögert, im April und Mai und zum Teil sogar noch später, Provisionen an die selbständigen Vertriebspartner bzw. Handelsvertreter ausgezahlt werden. Allerdings wurden ab Mitte März bis in den Mai hinein kaum neue Geschäfte vermittelt, so dass die Provisionseinnahmen in der zweiten Jahreshälfte durchaus auch bis auf null zurückgehen können. Die bundesweit geltende Antragsfrist des 31. Mai 2020 berücksichtigt diesen erst zeitlich verzögert eintretenden Verdienstausfall derzeit nicht.

Aus diesem Grunde sollte die Antragsfrist bis zum Jahresende 2020 verlängert werden, ohne die Ansprüche selbst auszuweiten. Der Betrachtungszeitraum kann wie bislang ein dreimonatiger Zeitraum sein, sollte jedoch nicht auf die Antragsfrist am 31. Mai 2020 begrenzt werden.

Dazu möchten wir auf die geänderten Regelungen zum sog. Härtefonds in unserem Nachbarland Österreich hinweisen, der die gleiche Zielrichtung wie die Soforthilfe in Deutschland hat. In der letzten Woche wurde dort eine sog. zweite Auszahlungsphase eingeführt, die Betrachtungszeiträume für eintretende Liquiditätseinbußen aufgrund der Corona-Krise bis Ende September 2020 zulässt.

Um Insolvenzen oder zumindest erhebliche finanzielle Schwierigkeiten in den Vermittlerberufen zu verhindern, ist eine Ausweitung der Antragsfrist bis zum Jahresende aus Sicht der unterzeichnenden Verbände dringend geboten.

Unternehmer-Lohn als laufende Kosten anerkennen

Zudem sollten Selbständige bundesweit in die Lage versetzt werden, weiterhin Miete, Energiekosten und Krankenversicherungsbeiträge zu begleichen und dürfen insoweit nicht auf die Grundsicherung verwiesen werden. Die unterzeichnenden Verbände setzen sich daher ebenfalls dafür ein, dass auch der sog. Unternehmer-Lohn als laufende Kosten anerkannt wird und monatliche Kosten für private Miete, Energie und Krankenversicherung pauschal anerkannt werden. Dies ist derzeit lediglich in Baden-Württemberg mit einem anerkannten Höchstbetrag für private Kosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich der Fall.

Wir bitten Sie daher, die Bedingungen für die Soforthilfe dringend zu überarbeiten und auf die jeweiligen Bundesländer und dort zuständigen Behörden einzuwirken, um auch den Vermittlerberufen die unbedingt notwendige finanzielle Unterstützung zukommen lassen zu können.

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