Auch Anwälte können seit dem 10. August 2020 die sog. Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragen. Bislang konnten lediglich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die sog. Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte daher, ebenso wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV), die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe gefordert. Nun teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit, dass sich Rechtsanwälte ab dem 10.8.2020 auf der Online-Plattform des BMWi anmelden können, um für ihre Mandantschaft Überbrückungshilfe zu beantragen.

Hierzu teilt die BRAK weiter mit:

  • Die BRAK hat dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthaltenen Daten der Anwälte im Antragsprozess zur Corona-Hilfe im Rahmen der Registrierung abgerufen werden können.
  • Anträge können bis zum 30.9.2020 gestellt werden.

Hinweis:

Ein Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht. Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe finden Sie auch auf der Seite des BMWi.