Die COVID-19-Sonderregelungen für virtuelle Gesellschafterversammlungen und Beschlüsse sind nochmals bis einschließlich 31. August 2022 verlängert worden. Die Fortgeltung wurde am 7. September 2021 vom Bundestag beschlossen und am 10. September 2021 hatte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzesentwurf bereits seine Zustimmung erteilt.
Durch das Verlängerungsgesetz wird die Anwendung der COVID-19-Sonderregeln im Gesellschaftsrecht, vgl. vor allem § 3 COVMG für Genossenschaften, bis einschließlich 31. August 2022 verlängert. Es gelten damit z.B. für Genossenschaften sämtliche Sonderregeln (virtuelle General-/Vertreterversammlung (GV/VV), Einberufung der GV/VV über die Internetseite, Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat, Abschlagszahlungen auf eine Dividende und/oder das Auseinandersetzungsguthaben, Verlängerung der Amtszeit von Mitgliedern des Vorstands- und Aufsichtsrats und virtuelle Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen). Entsprechende Erleichterungen gelten auch für Kapitalgesellschaften, Vereine, Parteien und Stiftungen. Auch für Frühjahr und Sommer 2022 besteht somit die Möglichkeit, von den Erleichterungen für Versammlungen wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 Gebrauch zu machen und etwa Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen virtuell durchzuführen.
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