Die Bundesregierung hat in einer aktuellen Gegenäußerung zu einem vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf angekündigt, den Gesetzentwurf sogar erweitern zu wollen und eine generelle Rechtsgrundlage für Vereine und Stiftungen zu schaffen, die eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung sowie die virtuelle Ausübung anderer Rechte der Mitglieder ermöglichen soll.

Bereits im Juni hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (vgl. BT-Drs. 20/2532), der dem Vorstand eines Vereins die Möglichkeit geben sollte, auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorzusehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.

Laut diesem Gesetzentwurf sollte § 32 BGB um einen neuen Abs. 1a wie folgt ergänzt werden:

„(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“

Die Bundesregierung hat in ihrer aktuellen Gegenäußerung nunmehr angekündigt, den Gesetzentwurf sogar erweitern zu wollen und eine generelle Rechtsgrundlage für Vereine und Stiftungen zu schaffen, die eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung sowie die virtuelle Ausübung anderer Rechte der Mitglieder ermöglichen soll. Dabei soll dies im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation ermöglicht werden, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung.

Die sog. Pandemie-Sonderregelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, die insoweit als Vorlage gedient hat, war bereits zum 31. August 2022 außer Kraft getreten, vgl.: https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html.