Zum Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten wurde zwischen den Koalitionsfraktionen nun doch eine Einigung erzielt. Gegenüber dem Regierungsentwurf gibt es Änderungen, die u.a. die zivilrechtliche Haftung und den Anwendungsbereich des Gesetzes betreffen.

Mehrere Wochen wurde zwischen den Koalitionsfraktionen über den Gesetzentwurf eines Lieferkettengesetzes verhandelt und vor kurzem sogar mangels Einigung kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Auch die CDH hatte sich an die Abgeordneten des federführenden Ausschusses im Bundestag gewandt und ihre Bedenken zum Inhalt des Gesetzentwurfes zum Ausdruck gebracht. Eine Zusammenfassung finden Sie hier.

Nun hat es aber doch eine Einigung der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) gegeben.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen im Vergleich zu den Vorentwürfen vorgenommen worden:

Anwendungsbereich:
Gemäß eines neu eingefügten § 1 Abs. 1 S. 2 LkSG ist das Gesetz nun auch auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden, die gemäß § 13 d HGB eine Zweigniederlassung im Inland haben. Somit können jetzt auch Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland unter das Gesetz fallen, wenn sie eine Niederlassung in Deutschland haben und dort über 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Zivilrechtliche Haftung:
Im Gesetz wurde ein neuer § 3 Abs. 3 LkSG aufgenommen mit welchem ausdrücklich klargestellt wird, dass eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes keine zivilrechtliche Haftung begründen kann. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt allerdings unberührt.
Damit werden – so ausdrücklich auch in der Begründung des Gesetzentwurfes – mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen Haftungsrisiken für Unternehmen geschaffen. Die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begründeten neuen Sorgfaltspflichten sollen vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert werden.

Menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Pflichten:
Das LkSG spricht nunmehr in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 LkSG von „menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten“. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 LkSG ist eine Verletzung von umweltbezogenen Pflichten im Sinne dieses Gesetzes ein Verstoß gegen das in § 2 Absatz 4 Nr. 1 bis 5 LkSG genanntes Verbot. Dies stellt eine Ausweitung im Vergleich zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung dar, da es nun auch explizite „umweltbezogene Pflichten“ gibt.

Abbruch der Geschäftsbeziehungen:
Im Gesetz wurde mit einem neu eingefügten § 7 Abs. 3 S. 2 LkSG klargestellt, dass ein außenwirtschaftliches Engagement auch in solchen Staaten grundsätzlich möglich sein kann, welche die internationalen Abkommen, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen, nicht ratifiziert oder umgesetzt haben. Eine Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Verantwortung für mittelbare Zulieferer:
In § 9 Abs. 3 S. 1 LkSG wurde der Begriff „substantiierte Kenntnis“ definiert. Danach liegt substantiierte Kenntnis nur dann vor, wenn einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine menschenrechtliche Verletzung oder einen Verstoß gegen eine umweltbezogene Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. Im Vergleich zum Gesetzesentwurf wurde das Merkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ hinzukommend aufgenommen.

Aus Sicht der CDH ist die erfolgte ausdrückliche Klarstellung, dass das Gesetz keine zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen über die bisherige Rechtslage hinaus begründen kann, positiv zu bewerten. In Bezug auf die mittelbaren Zulieferer gegen deren Einbeziehung sich die CDH ausdrücklich ausgesprochen hatte, wurde zumindest in § 9 Abs. 3 S. 1 LkSG der Begriff „substantiierte Kenntnis“ definiert und somit festgelegt, dass nur das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten, zu einem Tätigwerden und die Aufnahme in das Risikomanagements der nach dem Gesetz verpflichteten Unternehmen führen können.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag stehen nun in der zweiten Juniwoche, Ende Juni der zweite Durchgang im Bundesrat und wenn alles planmäßig verlaufen sollte im Juli die Verkündung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten an. Die neuen Sorgfaltspflichten würden dann ab Januar 2023 zunächst für Unternehmen über 3.000 Mitarbeiter und ab Januar 2024 für Unternehmen über 1.000 Mitarbeiter gelten.

 

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