Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist laut einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landessozialgerichtes Hessen dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – einschließlich des Ehegattens – zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall wehrte sich die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Klägerin gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sog. „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.
Das Landessozialgericht Hessen entschied mit Urteil vom 31. August 2023 unter dem Aktenzeichen L 8 KR 174/20, dass bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Dem entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen ist, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stellt den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimmt damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Diese Grundsätze gelten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben hat.