Der Bundestag hat am 10.06.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) beschlossen, der Bundesrat hat am 25.06.2021 keinen Einspruch eingelegt. Das Gesetz ist im BGBl I, S. 2083 ff. veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle Gesellschaften ab dem 01.08.2021 grundsätzlich eintragungspflichtig. Es gelten die folgenden Übergangsfristen:

  • Der 31.3.2022 für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Der 30.6.2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften
  • Der 31.12.2022 für andere Personengesellschaften (unter anderem Vereine, Trusts und ausländische Immobilienkäufer)

Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern bestimmte Daten zu diesen Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das Register enthält damit umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.

Die folgenden Informationen müssen Unternehmen melden:

Namen
Geburtsdaten
Wohnorte
Staatsangehörigkeiten (alle)
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe dazu 19 Abs. 3 GWG)

Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG aF nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb der Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen.

Diejenigen Unternehmen, bei denen schon bisher die Mitteilungsfiktion nicht galt, z. B. weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar waren, müssen sich unverzüglich im Transparenzregister eintragen; für sie gelten die Übergangsfristen nicht.