Das gedruckte Bundesgesetzblatt wird bald Geschichte sein. Vorgesehen ist, dass Bundesgesetze ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet werden, sondern im elektronischen Bundesgesetzblatt.
Der Rechtsausschuss des Bundestags hat am 30. November 2022 den Weg für die elektronische Verkündung von Gesetzen bereitet. Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU passierten zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung, eine Grundgesetzänderung (BT-Drucks. 20/2729) sowie eine einfachgesetzliche Regelung (BT-Drucks. 20/3068), jeweils in geänderter Fassung den Ausschuss.
Vorgesehen ist, dass Bundesgesetze ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet werden, sondern im elektronischen Bundesgesetzblatt (www.recht.bund.de). Ferner ist geplant, dass das Bundesgesetzblatt künftig auch für alle Rechtsverordnungen des Bundes das Verkündigungsorgan sein wird. Die bisher mögliche elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger soll damit entfallen.
Der Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung, der federführend im Innenausschuss beraten wurde, sieht vor, in Artikel 82 des Grundgesetzes einen einfachgesetzlichen Ausgestaltungsvorbehalt festzuschreiben, mit dem die Details „zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen“ geregelt werden sollen. Gegenüber dem Regierungsentwurf soll auf Antrag von Koalition und Union im Verfassungstext explizit erwähnt werden, dass das Bundesgesetzblatt in elektronischer Form geführt werden kann.
Die genauere Ausgestaltung des Verkündungswesens soll mit dem „Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen“ (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) umgesetzt werden. „Die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben, die mit diesem Änderungsgesetz außer Kraft gesetzt werden, werden mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz, zusammengeführt“, heißt es dazu im Entwurf der Bundesregierung.
Gegenüber dem Entwurf nahm der Ausschuss auf Antrag von Koalition und Union noch einige kleinere Änderung beispielsweise mit Bezug die „Arten der vereinfachten Verkündung und vereinfachten Bekanntmachung“ vor. Klargestellt wird zudem, dass sich das grundsätzliche Änderungsverbot in § 6 VkBkmG-E nur auf das Bundesgesetzblatt auf der Internetseite www.recht.bund.de und den amtlichen Teil des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de bezieht.