
„In diesem Urteil des Monats Juli 2025 bestätigt das OLG Oldenburg den grundsätzlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs als billigkeitsgeprägten Anspruch, bei dem die rechnerisch im Rahmen der sog. Rohausgleichsberechnung zu bestimmenden Provisionsverluste durch eine wertende Gesamtbetrachtung nach oben als auch nach unten angepasst werden können. Eine vom Nachfolger an das vertretene Unternehmen gezahlte Einstandszahlung ist jedenfalls nicht anspruchserhöhend, so das Gericht.“
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2025 – 8 U 5/24