Passiert ein Autofahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 8. März 2021 – Aktenzeichen 4 OWi 6 SsRs 26/21 – entschieden und damit die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt.
Im konkreten Fall hatte der Betroffene im Juni 2019 mit einem PKW die Bundesautobahn A3 in der Gemarkung Neustadt/Wied, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal, im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer, beschildert. Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 € geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 € erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Der Senat hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Folglich könne von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das sei bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.