Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung für Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Die Verordnung über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert und regelt im Einzelnen:

  • Es ist weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgebaut werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

Diese Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMAS