Bereits Anfang des Jahres hatte sich die CDH gemeinsam mit dem BDD gegen den Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ausgesprochen. Der Berichtsentwurf des EU-Parlaments im Mai hat diese Kritik sogar noch verstärkt. Das gemeinsame Positionspapier wurde insoweit fortgeschrieben und die Verbände BVK, VOTUM und VdPB haben sich diesem angeschlossen.

Die CDH sieht insbesondere die im Richtlinienentwurf vorgesehene gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses sehr kritisch. Die Regelungen erinnern sehr an das seinerzeitige Gesetz zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit in Deutschland. Es besteht darüber hinaus die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass die vorgeschlagenen Regelungen eine Blaupause für weitere europäische oder nationale Regulierungsvorhaben werden könnten.

Die Verbände fordern daher gemeinsam:

  1. Der unter die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ fallende Personenkreis ist ausdrücklich dahingehend einzuschränken, dass Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck im Verkauf von Waren und Dienstleistungen besteht, nicht erfasst werden.
  2. Handelsvertreter im Sinne der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sind ausdrücklich aus dem unter „Person, die Plattformarbeit leistet“ fallenden Personenkreis auszunehmen.
  3. Von der Einführung einer gesetzlichen Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Plattform und Plattformarbeit leistenden Personen ist abzusehen.
  4. Hilfsweise: Gesetzlich anerkannte Formen der Selbständigkeit (z. B. Handelsvertreter) sind ausdrücklich von der gesetzlichen Vermutung auszunehmen.

Das erweiterte Positionspapier finden Sie hier.

Den von der EU-Kommission am 9. Dezember 2021 bereits veröffentlichten Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit finden Sie hier.