Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen.
Die Kenntnis eines bedeutenden Fremdschadens führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Zur Höhe der Wertgrenze werden von Gerichten unterschiedliche Ansichten vertreten. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 05.04.2022, Az.: 5 RVs 31/22 entschieden, dass bei einem Schaden der nur unwesentlich über 1.500 € liege, das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen müsse. In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Gelsenkirchen im Mai 2021. Das Landgericht Essen hatte die Entscheidung bestätigt. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach den Angaben eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am geschädigten Fahrzeug in Höhe von 1.768,86 € entstanden.
Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist diese Grenze aber nur unwesentlich überschritten, müssen die in Ansatz gebrachten Kostenpositionen auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags dargestellt werden. Denn nur so sei das Rechtsmittelgericht in der Lage, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu überprüfen.