Der Förderzeitraum für die Corona Härtefallhilfen wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Bundesländer informieren hier über die Antragstellung.

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie. Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Wer kann Härtefallhilfe beantragen?

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Es können mit der Härtefallhilfe grundsätzlich solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1.März 2020 bis 30. September 2021 entstanden sind.
  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
  • Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
  • Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen. Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

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