Im September sollen alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € mit ihrem Arbeitslohn erhalten, die sog. Energiepreispauschale (EPP). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Fragen- und Antworten-Katalog zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Im Rahmen der am 20. Juli 2022 vom BMF herausgegebenen Aktualisierung des Fragen- und Antworten-Katalog zur „Energiepreispauschale“ werden u.a. Fragen beantwortet zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Nachstehend hierzu ein Kurzüberblick. Folgende Fragen wurden konkretisiert bzw. angepasst:
➢ II. 2.: Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten die EPP.
➢ II. 4.: Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erhalten die EPP nicht.
➢ II. 4.1.: Bezieher von Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen (siehe §19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) erhalten die EPP nicht.
➢ VI. 3.: Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus.
➢ VI. 13.: Beispielfall Bezug von Krankengeld und EPP.
➢ VI. 27.: Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
➢ VII. 1.: Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) erzielt werden (vgl. auch VII. Nr. 6).
➢ VII. 3.: Zur Höhe der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung.
➢ VII. 5.: Zur Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid / durch Allgemeinverfügung.
➢ VII. 6.: Anspruch auf EPP besteht nur einmal, auch wenn neben nicht-selbstständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Gewerbebetrieb) oder § 18 EStG (selbständige Arbeit) bezogen werden.
➢ VIII. 5.: In der Regel besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
➢ VIII. 10.: Die EPP ist in der Regel lohnsteuerpflichtig, sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung.
Die vorstehende Aufstellung dient lediglich als Übersicht. Zu den weitergehenden Inhalten verweisen wir auf den aktualisierten Fragen und Antwort-Katalog. Dieser ist mit Stand vom 20.7.2022 auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.