Bis zum 31. März 2023 müssen Unternehmen, die im Jahr 2022 von selbstständigen Künstlern und Publizisten Leistungen in Anspruch genommen haben, für die die Künstlersozialabgabe zu entrichten war, die gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse melden.
Jedes Unternehmen, das Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das gilt für private Unternehmen ebenso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Die künstlerische oder publizistische Leistung muss mit dem Zweck des nutzenden Unternehmens zusammenhängen. Mit der Nutzung müssen direkt oder indirekt Einnahmen erzielt werden.
Künstlerische und publizistische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht. Die Künstlersozialabgabe ist auch zu zahlen, wenn der Auftrag an Personen ging, die selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind.
Bei Inanspruchnahme der künstlerischen und publizistischen Leistungen sind die beauftragenden Unternehmer verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu entrichten; sie stellt keine freiwillige Leistung, sondern eine Pflichtabgabe dar.
Alle abgabepflichtigen Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse (KSK) ohne weitere Aufforderung spätestens bis zum 31. März des Folgejahrs die Höhe aller an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte mitteilen. Anhand der gemeldeten abgabepflichtigen Entgelte ermittelt die KSK die Künstlersozialabgabe für das vorhergehende Kalenderjahr sowie die zu leistenden Vorauszahlungen.
Gehört ein Unternehmen zu den grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen als typischer Verwerter, Eigenwerber oder nach der Generalklausel und wurden im abgelaufenen Jahr keine Entgelte an selbstständige Künstler/Publizisten gezahlt, muss es bis zum 31. März des Folgejahrs eine Nullmeldung abgeben.
Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe gibt es im Arbeitgeberportal der AOK. Die Möglichkeit, die abgabepflichtigen Entgelte elektronisch zu übermitteln, finden Sie hier auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.
Zur Abgabepflicht erfahren Sie hier Detail.