Ende des vergangenen Jahres veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Darin enthalten sind Regelungen für sog. Plattformbeschäftigte und sog. digitale Arbeitsplattformen. Bei Erfüllung von zwei von fünf festgelegten Kriterien soll eine widerlegliche Vermutung dafür bestehen, dass ein Arbeitsverhältnis zur sog. digitalen Arbeitsplattform besteht. Die CDH hat sich gemeinsam mit dem BDD kritisch zum Inhalt des Richtlinienvorschlages geäußert und sich an die Bundesregierung gewandt.

Die CDH sieht insbesondere die im Richtlinienentwurf vorgesehene gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses sehr kritisch. Die Regelungen erinnern sehr an das seinerzeitige Gesetz zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit in Deutschland. Unklar ist zudem, inwieweit ein Vertriebsnetz über Handelsvertretungen von der aus Sicht der CDH derzeit zu weit gefassten Plattformdefinition erfasst sein könnte. Es besteht darüber hinaus die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass die vorgeschlagenen Regelungen eine Blaupause für weitere europäische oder nationale Regulierungsvorhaben werden könnten.

Die CDH und der BDD fordern daher:

  1. Der unter die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ fallender Personenkreis ist einzuschränken.
  2. Von der Einführung einer gesetzlichen Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Plattform und Plattformarbeit leistenden Personen ist abzusehen.
  3. Hilfsweise – gesetzlich anerkannte Formen der Selbstständigkeit (z. B. Handelsvertreter) sind ausdrücklich von der gesetzlichen Vermutung auszunehmen.

Das vollständige Positionspapier finden Sie hier.

Den von der EU-Kommission am 9. Dezember 2021 veröffentlichten Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit finden Sie hier.