Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Arbeitnehmern nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Von diesem Grundsatz gibt es eine gewichtige Ausnahme, nämlich wenn der Weg aus privaten Gründen unterbrochen wird, z.B. um an einem Geldautomaten Bargeld zu holen. In einer erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes wurde diese Ausnahme vom Versicherungsschutz im Sinne der betroffenen Arbeitnehmerin eingeschränkt.
In einem vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.2.2021 unter dem Aktenzeichen L 3 U 54/20 entschiedenen Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Firmenparkplatz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu vergewissern, ob sie das Auto auch abgeschlossen hatte. Auf diesem kurzen Rückweg stolperte sie und verletzte sich. Sie war der Meinung, es handelte sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte und damit kein Versicherungsschutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rückkehr zum Auto jedoch nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, sodass im entschiedenen Fall ein versicherter Arbeitsunfall anzunehmen ist. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht damit nach Auffassung der Richter des Bayerischen LSG auch bei einer nur geringfügigen Unterbrechung des Arbeitswegs, die privat veranlasst ist.
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