Der Bundestag stimmte am 18. Oktober 2018 dem von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegten GKV-Entlastungsgesetz zu. Am Tag zuvor hatte der Gesundheitsausschuss des Bundestages noch zahlreiche Änderungen beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Versicherten um insgesamt acht Milliarden Euro entlastet werden. Ab Jahresbeginn 2019 werden die Krankenkassenbeiträge wieder zu gleichen Anteilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt. Auch wird der monatliche Mindestbeitrag für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Selbstständige ab 2019 erheblich abgesenkt.

Gerade für das zuletzt genannte Thema – der Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige – hat sich die CDH in den vergangenen Monaten in den politischen Beratungen stark gemacht. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wurden Selbstständige – darunter auch immer wieder CDH Mitglieder – mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oftmals überfordert.

Das GKV-Entlastungsgesetz sieht nun eine Entlastung von Selbstständigen vor, die nach der Mindestbemessungsgrundlage verbeitragt werden. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige wird ab 2019 mehr als halbiert werden. Der Ausschuss verständigte sich zuletzt sogar darauf, die Mindestbemessungsgrundlage noch stärker abzusenken, als ursprünglich geplant. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert werden, auf rund 160 Euro im Monat. Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Für die Beitragsbemessung ist es nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen zu unterscheiden.

Ferner werden Krankengeld und Mutterschaftsgeld auch bei Selbstständigen beitragsfrei ausgezahlt werden.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz wird in der GKV zudem die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt werden. So wird der Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten getragen wird, künftig wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Die Beitragszahler sollen mit dem Gesetz um insgesamt rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden.

Zugleich werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, „passive“ Mitgliedschaften zu beenden, um eine weitere Anhäufung von Beitragsschulden zu verhindern.

Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen werden diese dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Gesetz zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden.