Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 wird die bisherige Gleitzone zum Übergangsbereich erweitert. Bislang konnte eine Beschäftigung in der Gleitzone nur mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850 Euro vergütet werden. Künftig können die reduzierten Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch bei  Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300 Euro angewandt werden.

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wird die bisherige Gleitzone ab 1.7.2019 zum Übergangsbereich erweitert. Während bisher bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 450,01 € bis 850 € nur reduzierte Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen waren, gilt dies künftig für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im neuen Übergangsbereich von 450,01 € bis 1.300 € (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

In Kürze wirkt sich die Neuregelung wie folgt weiter aus:

Für Arbeitnehmer ergibt sich künftig zum einen auch bei Entgelten von 850 € bis 1.300 € eine Beitragsersparnis. Zum anderen fällt diese Ersparnis bei Entgelten von 450,01 € bis 850 € auch höher aus als bisher.

  • Die Beiträge zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen werden weiterhin aus einem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich, wenn dieser Beitrag um den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden und somit ungeminderten Arbeitgeberbeitragsanteil gemindert wird.
  • Trotz der verminderten Rentenversicherungsbeiträge aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich werden künftig volle Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erworben (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Dadurch ergeben sich Änderungen im Melderecht und hinsichtlich der bisherigen Möglichkeit, auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge zu Gunsten des Erwerbs voller Rentenanwartschaften zu verzichten.

Weitere Informationen zum Thema (Berechnung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes, melderechtliche Änderungen, Sonderfälle, Wirkung bisheriger Verzichtserklärungen, gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den Änderungen) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrem E-Paper „summa summarum“ Ausgabe 02/2019 (hier „Gleitzone wird Übergangsbereich“) veröffentlicht.