Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus und nach Großbritannien für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 sind bis zum 31.3.2021 zu stellen.

Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens ist mit Ablauf des 31.1.2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31.12.2020 unverändert weiter.

Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31.3.2021 nach den Vorschriften der o.g. Richtlinie zu stellen. Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30.9.2021, sondern bereits sechs Monate früher.

Anträge aus und nach Großbritannien sollten daher spätestens bis zum 31.3.2021 eingereicht werden. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird. Nach Ablauf der Übergangsregelung gilt Großbritannien als Drittstaat.

Für Nordirland gilt für Vergütungszeiträume ab dem 1.1.2021 eine Besonderheit. Für Warenlieferungen soll Nordirland umsatzsteuerrechtlich so behandelt werden, als ob es weiterhin ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Für Nordirland gelten damit die allgemeinen Antragsfristen (für Beträge aus dem Jahr 2020 ist der Antrag bis zum 30.9.2021 zu stellen).

Hier zum Hinweis des Bundeszentralamtes für Steuern