Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung erhöht sich für das Jahr 2025 nicht. Dieser liegt nach wie vor bei 5 %. Für Unternehmen, die selbständige Künstler und Publizisten ab dem 1. Januar 2025 beauftragen, wurde allerdings eine höhere Bagatellgrenze eingeführt, die bereits im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetz IV festgelegt worden war.
Die Künstlersozialabgabe muss von Unternehmen, die selbständige Künstler und Publizisten beauftragen, gezahlt werden, wenn die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine bestimmte Bagatellgrenze übersteigt.
Diese Bagatellgrenze wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 von 450 Euro pro Kalenderjahr auf 700 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Für 2026 ist eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen.
Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.