Bei Rotlichtverstößen mit einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) kann laut einer Entscheidung des AG Frankfurt a.M. aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffenheit eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein.
Nach den Feststellungen des AG Frankfurt a.M. laut Urteil vom 3. Juni 2022 unter dem Aktz. 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt a.M. mit seinem Fahrzeug, einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) der Marke BMW, in den durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden. Vor der Rotphase lag laut Urteil eine Gelbphase von exakt drei Sekunden.
Das Gericht, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Mess-Säule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffenheit im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst. Die im Bußgeldkatalog aufgeführte Regelstrafe von 200 Euro setzte das Gericht auf 350 Euro hoch und verhängte zudem ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das höhere Bußgeld sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezwecke.