Hupt ein Fahrzeugführer, um einen rückwärts aus einer Garageneinfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer zu warnen, darf er nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereitschaft weiterfahren. Das Hupen begründet kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbrechen werde. Dies hat das Landgericht Saarbrücken kürzlich entschieden.

Dem mit Urteil vom 20. Januar 2023 unter dem Aktenzeichen – 13 S 60/22 – entschiedenen Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 befuhr der Fahrer eines Peugeot eine verkehrsberuhigte Straße als er bemerkte, dass ein Mercedes rückwärts aus einer Garageneinfahrt eines Wohnhauses ausfuhr. Der Peugeot Fahrer hupte und fuhr weiter. Da der Mercedes Fahrer seine Rückwärtsfahrt jedoch nicht abbrach, kam es zu einem Zusammenstoß. Der Mercedes Fahrer klagte schließlich auf Schadensersatz in Höhe von über 4.000 €. Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz von 20 % des entstandenen Schadens zu. Nur in dieser Höhe hafte der Beklagte. Der Kläger habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Er habe gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Insofern spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Hinzu komme ein Verstoß der Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück gemäß § 10 StVO.

Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts gleichwohl ein leichter Sorgfaltsverstoß anzulasten. Aufgrund dessen, dass er die Rückwärtsfahrt des Klägers erkannt hatte, hätte es nahegelegen, das Klägerfahrzeug weiter zu beobachten, um bei dessen Zurücksetzen notfalls sofort anhalten zu können. Dies habe der Beklagte versäumt, was eine Mithaftung von 20 % begründe.